Meinung zum Gebäudemodernisierungsgesetz 2026

Die Bun­desregierung plant, das Gebäudeen­ergiege­setz — bess­er bekan­nt als Heizungs­ge­setz — bis Ende Feb­ru­ar 2026 zu über­ar­beit­en. Es soll Gebäude­mod­ernisierungs­ge­setz heißen und tech­nolo­gie­of­fen, flex­i­bel und ein­fach gestal­tet sein. Unklar ist, welche Verän­derun­gen vorgenom­men wer­den. Wir haben unter­schiedliche Fokus­the­men näher beleuchtet und ziehen ein Faz­it.

Fokusthema: Heizungstausch

Das Erneuer­bare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) ist ein Lan­des­ge­setz in Baden-Würt­tem­berg. Es trat bere­its 2008 in Kraft und wurde 2015 nov­el­liert. Weit vor dem bun­desweit gültigem Gebäudeen­ergiege­setz (GEG) wurde der Anteil erneuer­bar­er Energien an der Wärmev­er­sorgung von Gebäu­den per Lan­des­ge­setz geregelt, um den CO₂-Ausstoß zu senken.

Gegenüber dem GEG ist das EWärme-Gesetz im Falle eines Heizungsaus­falls deut­lich flex­i­bler. Abwe­ichend zum GEG bietet das EWärmeG die Möglichkeit, Ersatz­maß­nah­men am Gebäude durchzuführen, mit denen CO2 ges­part und die Bauwirtschaft angekurbelt wer­den kann. Dies führt dazu, dass auch Däm­m­maß­nah­men, der Ein­bau ein­er Pho­to­voltaikan­lage oder Energieber­atun­gen mit­be­w­ertet wer­den. Äquiv­a­lent zu einem Heiz­be­trieb auf Basis erneuer­bar­er Energien wer­den den vor­ge­nan­nten Ersatz­maß­nah­men Prozent­punk­te angerech­net. Beispiel­sweise kön­nte die 65 % EE-Pflicht aus dem GEG erhal­ten bleiben und um die vor­ge­nan­nten Ersatz­maß­nah­men nach dem Vor­bild des EWärmeG ergänzt wer­den. So wer­den Eigen­tümer belohnt, die in den let­zten Jahren bere­its in die Gebäude­hülle investiert haben oder Zukun­ft investieren möcht­en (bspw. weil eine Wärmepumpe baulich nicht umset­zbar oder unwirtschaftlich wäre). Die Erfül­lung der 65 % Pflicht wird dadurch offen­er und mit ver­schiede­nen Maß­nah­men erfüll­bar. Außer­dem wer­den die beste­hen­den Lan­desrechte in Län­dern wie Baden-Würtem­berg, Schleswig-Hol­stein oder Ham­burg obso­let (Vere­in­heitlichung der Geset­ze). Dies würde zu ein­er Vere­in­fachung für bun­desweit agierende Fachunternehmen führen.  

Fokusthema: Energieausweise

Die ener­getis­che Bew­er­tung eines Gebäudes basiert im GEG aktuell vor­rangig auf der Bew­er­tung des Enden­ergiebe­dar­f/-ver­brauch eines Gebäudes (Ken­ngrößen zur Einord­nung in die Energieklassen gemäß Energieausweis). Desto niedriger dieser Wert ist, desto weniger muss ein Gebäude in der Betrieb­sphase mit extern zuge­führter Energie (Strom, Gas, Öl) beheizt wer­den. Beson­ders Finanzin­sti­tu­tio­nen acht­en auf­grund neuer Reg­u­lar­ien und Risiken (Gaspreis­steigerun­gen) ver­stärkt auf die ener­getis­che Bew­er­tung eines Gebäudes. Die EU plant eine Vere­in­heitlichung der Energieausweise durch die Gebäud­erichtlin­ie EPBD, die bis Mai 2026 in nationales Recht über­führt wer­den soll. Es hieß ursprünglich, dass die Gültigkeit von Energieausweisen unter­er Klassen (D‑G) auf fünf Jahre verkürzt wird. All­ge­mein sollte es nur Energieklassen A bis G geben (aktuell bis H).

Eine Verän­derung würde für Soft­ware­un­ternehmen, Fach­ex­perten und Unternehmen, die Ihre ESG-Reports erstellen müssen, zusät­zlichen Aufwand verur­sachen. Inhaltlich würde es zu ein­er trans­par­enteren Bew­er­tung des Ist-Zus­tands im Ver­gle­ich zu anderen Län­dern kom­men. Für die Bürg­er in Deutsch­land hätte dies wenig poli­tis­che Strahlkraft. Auf volk­swirtschaftlich­er Ebene kön­nte es für Deutsch­land vorteil­haft sein, wenn man glaubt, dadurch im Län­derver­gle­ich sich bess­er darstellen zu kön­nen.

Fokusthema: Lebenszyklusanalyse

Bis­lang wird im Gebäudeen­ergiege­setz vor­rangig die Nutzungsphase eines Gebäudes betra­chtet. Energie, die zur Her­stel­lung des Gebäudes, zur Mod­ernisierung, beim Abriss und der Wieder­her­stel­lung benötigt wird, bleibt rechtlich unbeachtet. Dies führt dazu, dass graue Energie, die im Gebäude gespe­ichert oder zukün­ftig mit hoher Sicher­heit emit­tiert, wert­los ist. Inhaltlich wäre eine Leben­szyk­lus­be­tra­ch­tung kor­rek­ter, da graue Energie ökol­o­gisch gese­hen sehr wertvoll ist und zukün­ftiger Abriss und das Recy­cling ökol­o­gisch bew­ertet wer­den soll­ten. Dies kön­nte dazu führen, dass tech­nisch ver­meintlich ein­fache Lösun­gen wieder attrak­tiv­er wer­den. Es entstünde ein neuer Wet­tbe­werb über die führen­den Tech­nolo­gien im Gebäude­sek­tor, da der Bew­er­tungs­maßstab angepasst wird.

Zugle­ich kön­nte der ökol­o­gis­che Fußab­druck ein­er Immo­bilie, welche his­torisch wenig CO2 verur­sacht hat, bilanziell bess­er gestellt wer­den, als eine Gebäu­de­nutzung mit sehr kurzen Leben­szyklen. Die Bew­er­tung ein­er Gebäude­his­to­rie wird jedoch als her­aus­fordernd beze­ich­net. Leben­szyk­lu­s­analy­sen wer­den voraus­sichtlich vor allem im Neubau rel­e­vant. Hier ist eine Bew­er­tung der geplanten Kon­struk­tion anhand von Gren­zw­erten möglich, welch­er tech­nolo­gie­of­fen erre­icht wer­den kann.

Fazit: Mehr Technologieoffenheit, aber doch komplizierter?

Unab­hängig von vie­len poli­tis­chen Diskus­sio­nen ste­ht bere­its seit langer Zeit fest, dass bed­ingt durch das EU-Recht eine Nov­el­le des Gebäudeen­ergiege­set­zes anste­ht. Grund­sät­zlich sind ver­schiedene Verän­derun­gen denkbar. Zu der größten medi­alen Aufre­gung führte die Ein­führung der 65 % EE-Pflicht­en im Falle eines Heizungsaus­falls. Die tat­säch­lichen Auswirkun­gen waren deut­lich geringer als oft­mals kolpotiert wurde. Eine Ein­führung von Leben­szyk­lu­s­analy­sen oder eine Anpas­sung der Energieausweise sind The­men, welche die Fach­welt bewe­gen, poli­tisch im Land jedoch nur eine geringe Aufmerk­samkeit erfahren dürfte.

Vor allem medi­al wurde immer wieder eine eine Vere­in­fachung beim Heizungstausch gefordert. Die langjähri­gen Erfahrun­gen aus dem EWärmeG, beispiel­sweise in Bun­deslän­dern wie Baden-Würt­tem­berg, Schleswig-Hol­stein oder Ham­burg kön­nten einen Lösungsansatz bieten und helfen, den Hand­lungsspiel­sraum zu erweit­ern und ander­weit­ige Investi­tio­nen in die Gebäude­mod­ernisierung zu belohnen. Der Geset­zesti­tel GMG deutet bere­its darauf hin, dass eine geset­zliche Abkehr von der erneuer­bar­er Energien Pflicht geplant sein kön­nte. Das Konzept der Ersatz­maß­nah­men bietet Spiel­raum für Eigen­tümer, die keine hohen Kred­ite für Mod­ernisierun­gen aufnehmen möcht­en (Liq­uid­ität­sen­g­pässe, Zukun­ft­säng­ste), oder Baumän­gel bei Mod­ernisierung des Heizsys­tems befürcht­en (Fachkräfte­man­gel). Ob die Ersatz­maß­nah­men let­ztlich wirtschaftlich­er sind als die Investi­tion in eine neue Heiztech­nolo­gie ist im Einzelfall zu bew­erten. Diese Fragestel­lung kön­nte erneut einen hohen Beratungs­be­darf nach sich ziehen.

Bildquelle: KI-gener­ierte Abbil­dung (Chat­G­PT)