Dachausbau mit dem Statiker

Dachausbau mit oder ohne Statiker:in?

Viele Bauher­ren stellen sich die Frage: “Ich möchte mein Dachgeschoss aus­bauen. Ist es notwendig einen Sta­tik­er zu beauf­tra­gen?”. Bauliche Abän­derun­gen an Gebäu­den (wie ein Dachaus­bau), ob pri­vat oder öffentlich, sind vielfach an Genehmi­gun­gen gebun­den. Geset­zliche Vorschriften sind zu beacht­en.

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Unter Umstän­den ist sog­ar eine Bau­genehmi­gung erforder­lich. Auskun­ft darüber erteilen die Lan­des­bauämter und das Bauamt. Unab­hängig davon ist die Beiziehung eines bautech­nis­chen Experten uner­lässlich. In welchen Fällen dies notwendig ist, ist The­ma dieses Artikels.

Gesetzliche Vorschriften, die beim Dachausbau zu berücksichtigen sind

Es gibt keine lan­desweite Richtlin­ie, die Vorschriften sind von Bun­des­land zu Bun­des­land unter­schiedlich. Grund­sät­zlich ist der nachträgliche Aus­bau des Dachbo­dens zur Wohn­fläche eine genehmi­gungspflichtige Nutzungsän­derung. Eine Bau­genehmi­gung oder ein Ver­fahren zur Freis­tel­lung ist erforder­lich. Ausgenom­men sind Ren­ovierun­gen und Instand­set­zun­gen, die den baulichen Charak­ter des Haus­es nicht verän­dern.

Die Behörde wird dem Bau­vorhaben zus­tim­men, wenn:

  • die bauord­nungsrechtlichen Bes­tim­mungen nicht dage­gen sprechen
  • das Dach den Anforderun­gen der Energieeinsparverord­nung entspricht
  • die Vorschriften des Brand­schutzes (Brand­schutzk­lasse, Feuer­wider­stand­sklasse) erfüllt sind.

Hier find­en Sie For­mu­la­re des Bauamts Mün­ster als Beispiel …

Ab wann ist ein Statiker beizuziehen?

Selb­st wenn Ihr Bau­vorhaben nicht genehmi­gungspflichtig ist, ist die Beiziehung eines Fach­mannes anzu­rat­en. Die zu erwartenden Flächen­las­ten auf den Boden, die Decke und die Dachkon­struk­tion wird ein Sta­tik­er als Trag­w­erk­s­plan­er am besten beurteilen.

In sta­tis­ch­er Hin­sicht sind reine Stau­räume eher unbe­den­klich. Schwere Möbel, San­itär­räume, Küchen, bedin­gen größere Flächen­las­ten und bee­in­flussen die Sta­tik des Haus­es. Der Sta­tik­er wird die Eig­nung im Vorhinein prüfen, bei Bedarf ein Gutacht­en erstellen und die weit­ere Vor­gangsweise abklären.

Welche statischen Anforderungen sind zu berücksichtigen

Es hängt nicht allein von den kün­ftig einge­bracht­en Gegen­stän­den und Möbeln ab, wenn man die sta­tis­chen Auswirkun­gen betra­chtet. Bauliche Verän­derun­gen (Ent­fer­nen oder Einziehen von Wän­den, neue Tür­durch­brüche und Fen­ster, etc.) ändern das Gesamt­ge­füge des Bauw­erks.

Überdies ist das Eigengewicht der Mate­ri­alien zu berück­sichti­gen, das auf die beste­hende Kon­struk­tion drückt und eine zusät­zliche Last darstellt. Neben dem zu erwartenden Gewicht, das die Decke kün­ftig tra­gen wird, prüft der Sta­tik­er, ob eine Ver­stärkung der Dachbalken und ‑träger erforder­lich ist. Ein Aus­bau bed­ingt meist eine zusät­zliche oder neue Däm­mung und Innen­verklei­dung der Dachkon­struk­tion. Las­ten bis zu 50 kg pro m² sind keine Sel­tenheit.

Wird auch noch ein Deck­endurch­bruch, beispiel­sweise für eine neue Treppe, angestrebt, ist in jeden Fall ein Sta­tik­er rat­sam.

Welche Bauvorhaben sind genehmigungspflichtig?

Klar­erweise ist so eine Frage, immer mit der Antwort ver­bun­den, dass es Län­der­sache ist, welche Bau­vorhaben eines Recht­sak­tes bedür­fen. Eine solche Genehmi­gung ist dem Grunde nach eine “bau­rechtliche Unbe­den­klichkeit­serk­lärung” und bestätigt, dass das Bau­vorhaben nicht in Wider­spruch zu gel­tenden Vorschriften ste­ht. Der Bauwer­ber hat einen Recht­sanspruch auf eine Bau­genehmi­gung.

Die Grund­lage des Ver­fahrens ist ein, von einem Plan­er erstell­ter, Bauantrag, der bei der Bauauf­sichts­be­hörde einzure­ichen ist. Neben den erforder­lichen Unter­la­gen sind tech­nis­che Nach­weise zur Stand­sicher­heit (Sta­tik) und zum Wärme- und Schallschutz beizubrin­gen.

Bau­genehmi­gun­gen sind vorgeschrieben, wenn:

  • die Dachnei­gung oder die Grund­fläche verän­dert wird
  • eine Dachter­rasse oder Dachgauben geplant sind
  • der Charak­ter des Haus­es sich grund­sät­zlich ändert.
  • zusät­zliche Wohn­fläche geschaf­fen wird (Nutzungsän­derung)

Zusammenfassung und Fazit: Statiker beim Dachausbau

Bei allen Bau­maß­nah­men, die sich auf die Stand­sicher­heit eines Gebäudes oder Teile davon auswirken, ist ein Sta­tik­er beizuziehen. Und zwar unab­hängig von ein­er erforder­lichen Bau­genehmi­gung. Einen solchen Experten frühzeit­ig bei der Hand zu haben, schützt nicht nur vor späteren teuren Schaden­er­satzver­fahren, wenn etwas passiert ist, son­dern spart Kosten.

Ein­er­seits ist es die gestal­ter­ische Kom­pe­tenz des Fach­mannes, die zum Gelin­gen beiträgt, ander­seits sind Kosteneinsparun­gen real­is­tisch. So haben beispiel­sweise schon kleine Verän­derun­gen an den Trag­w­erk­skon­struk­tio­nen eine erhe­bliche Auswirkung auf die Mate­ri­alkosten.

Laut den Lan­des­bauord­nun­gen erstellen Baus­ta­tik­er die rech­ner­ischen Nach­weise zum Schall‑, Brand- und Wärmeschutz. Die Kosten sind in der Hon­o­rarord­nung für Architek­ten und Inge­nieure verbindlich geregelt.

  • Verfasst am 14. Juni 2019. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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    Im Zuge des Umbaus eines EFH war eine Grun­dris­sän­derung im EG geplant. Nach laien­hafter Betra­ch­tung der Sta­tik sollte dafür eine mut­maßlich nicht-tra­gende Wand weichen, den­noch haben wir zur Sicher­heit bei Esta­ti­ka ange­fragt, ob hier eine Sta­tik­berech­nung und ggf. der Einzug eines Trägers erforder­lich wäre. Wir wur­den zeit­nah von einem mehr…
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    Wir haben uns einen Fen­s­ter­durch­bruch rech­nen lassen. Im Ver­gle­ich zu lokalen Ange­boten ging es super­schnell. Da nehm ich den Preis gern Inkauf.

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    Diplom-Ingenieur (FH)<br>R. Sithamparanathan

    Dipl.-Ing. (FH)
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    Doktor-Ingenieur<br>Christoph Ebbing

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