AGB für Geschäftskunden

1. Geltungsbereich, Form

1.1 Die vor­liegen­den all­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten für alle Geschäfts­beziehun­gen zwis­chen der ESTATIKA GmbH (nach­fol­gend „ESTATIKA“ genan­nt) und Geschäft­skun­den. Als Geschäft­skun­den kom­men nur Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juris­tis­che Per­so­n­en des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Son­derver­mö­gen in Frage. Die hier beschriebe­nen Ange­bote richt­en sich aus­drück­lich nicht an Ver­brauch­er.

1.2 Sofern nichts anderes vere­in­bart wird, gel­ten die AGB in der zum Zeit­punkt der Bestel­lung des Kun­den gülti­gen bzw. jeden­falls in der ihm zulet­zt in Textform mit­geteil­ten Fas­sung als Rah­men­vere­in­barung auch für gle­ichar­tige kün­ftige Verträge, ohne dass ESTATIKA in jedem Einzelfall wieder auf sie hin­weisen müsste.

1.3 Abwe­ichende, ent­ge­gen­ste­hende oder ergänzende all­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen des Geschäft­skun­den wer­den nur dann und insoweit Ver­trags­be­standteil, als ESTATIKA ihrer Gel­tung aus­drück­lich zuges­timmt hat. Dieses Zus­tim­mungser­forder­nis gilt in jedem Fall, beispiel­sweise auch dann, wenn ESTATIKA in Ken­nt­nis der AGB des Geschäft­skun­den die ver­traglich geschuldete Leis­tung an ihn vor­be­halt­los aus­führt.

1.4 Im Einzelfall getrof­fene, indi­vidu­elle Vere­in­barun­gen mit dem Geschäft­skun­den (ein­schließlich Nebenabre­den, Ergänzun­gen und Änderun­gen) haben in jedem Fall Vor­rang vor diesen AGB. Für den Inhalt der­ar­tiger Vere­in­barun­gen ist, vor­be­haltlich des Gegen­be­weis­es, ein schriftlich­er Ver­trag bzw. die schriftliche Bestä­ti­gung von ESTATIKA maßgebend.

1.5 Recht­ser­he­bliche Erk­lärun­gen und Anzeigen des Geschäft­skun­den in Bezug auf den Ver­trag (z.B. Frist­set­zung, Män­ge­lanzeige, Rück­tritt oder Min­derung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E‑Mail, Tele­fax) abzugeben.

1.6 Diese AGB kön­nen jed­erzeit, auch nach Ver­tragsab­schluss, unter www.estatika.de/agb-b2b aufgerufen, aus­ge­druckt sowie herun­terge­laden wer­den.

1.7 Aus Grün­den der besseren Les­barkeit von Per­so­n­en­beze­ich­nun­gen und per­so­n­en­be­zo­ge­nen Wörtern wird auf die gle­ichzeit­ige Nen­nung der Sprach­form männlich, weib­lich und divers (m/w/d) verzichtet. Diese Begriffe gel­ten für alle Geschlechter.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Ange­bote von ESTATIKA sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn ESTATIKA dem Kun­den Kat­a­loge, son­stige Pro­dukt- oder Leis­tungs­beschrei­bun­gen oder Unter­la­gen – auch in elek­tro­n­is­ch­er Form – über­lassen hat, an denen sie sich das Eigen­tums- und Urhe­ber­recht vor­be­hält.

2.2 Die Bestel­lung der jew­eili­gen Leis­tun­gen durch den Geschäft­skun­den gilt als verbindlich­es Ver­tragsange­bot. Sofern sich aus der Bestel­lung nichts anderes ergibt, ist ESTATIKA berechtigt, dieses Ver­tragsange­bot inner­halb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei ESTATIKA anzunehmen.

2.3 Die Annahme kann entwed­er schriftlich (z.B. durch Zusendung ein­er Bestellbestä­ti­gung) oder durch Erbringung der Leis­tung gegenüber dem Geschäft­skun­den erk­lärt wer­den.

3. Vertragsgegenstand, Leistungszeit

3.1 Ver­trags­ge­gen­stand, Leis­tung­sum­fang bzw. Leis­tungs­beschrei­bung ergeben sich – sofern in diesen AGB nicht anders geregelt – vor­rangig aus dem jew­eili­gen Einzelver­trag bzw. dessen Anla­gen oder son­sti­gen Son­dervere­in­barun­gen. ESTATIKA ist berechtigt, die Leis­tun­gen durch Dritte zu erbrin­gen.

3.2 Angaben zum Leis­tungszeit­punkt sind unverbindlich, es sei denn ESTATIKA hat einen Ter­min bzw. eine Frist schriftlich als verbindlich zuge­sagt.

3.3 Sofern ESTATIKA Leis­tungszeit­en aus Grün­den, die sie nicht zu vertreten hat, nicht ein­hal­ten kann (Nichtver­füg­barkeit der Leis­tung), wird sie den Kun­den hierüber unverzüglich informieren und gle­ichzeit­ig die voraus­sichtliche, neue Leis­tungszeit mit­teilen. Ist die Leis­tung auch inner­halb der neuen Leis­tungs­frist nicht ver­füg­bar, ist ESTATIKA berechtigt, ganz oder teil­weise vom Ver­trag zurück­zutreten; eine bere­its erbrachte Gegen­leis­tung des Kun­den wird ESTATIKA unverzüglich erstat­ten.

3.4 Der Ein­tritt des Leis­tungsverzugs bes­timmt sich nach den geset­zlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mah­nung durch den Geschäft­skun­den erforder­lich.

3.5 Solange der Geschäft­skunde seinen ver­traglichen Zahlungsverpflich­tun­gen gegenüber ESTATIKA nicht nachkommt und/oder die vere­in­barten Zahlungs­be­din­gun­gen nicht ein­hält, kann ESTATIKA die Erbringung der Leis­tung ver­weigern.

4. Zurverfügungstellung von Softwareprodukten

4.1 Bei Verträ­gen über die Nutzung von Soft­ware­pro­duk­ten stellt ESTATIKA dem Geschäft­skun­den für die Dauer des Ver­trages die entsprechende Soft­ware in der jew­eils aktuellen Ver­sion über das Inter­net ent­geltlich zur Ver­fü­gung. Zu diesem Zweck richtet ESTATIKA die Soft­ware auf einem Serv­er ein, der über das Inter­net für den Geschäft­skun­den erre­ich­bar ist. Der Zugang wird dem Kun­den über die Web­site von ESTATIKA bere­it­gestellt. Voraus­set­zung ist, dass der Geschäft­skunde sich zuvor auf der Web­site von ESTATIKA reg­istri­ert.

4.2 ESTATIKA räumt dem Geschäft­skun­den das nicht auss­chließliche und nicht über­trag­bare Recht ein, die Soft­ware in dem gebucht­en Umfang während der Dauer des Ver­trages im Rah­men der SaaS-Dien­ste bes­tim­mungs­gemäß zu nutzen.

4.3 Die zuläs­sige Nutzung umfasst das Laden der Soft­ware in den Arbeitsspe­ich­er auf dem von ESTATIKA zur Ver­fü­gung gestell­ten Serv­er, nicht jedoch die auch nur vorüberge­hende Instal­la­tion oder das Spe­ich­ern der Soft­ware auf Daten­trägern der vom Geschäft­skun­den einge­set­zten Hard­ware. Art und Umfang der Nutzung bes­tim­men sich im Übri­gen nach der Beschrei­bung in dem jew­eili­gen Ange­bot. Der Geschäft­skunde ist – abge­se­hen von den in Zif­fer 4.13.1 dieser AGB genan­nten Zweck­en und sofern nichts anderes vere­in­bart wird – nicht berechtigt, die Soft­ware zu ver­mi­eten oder in son­stiger Weise unterzulizen­sieren, sie draht­ge­bun­den oder draht­los öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Drit­ten ent­geltlich oder unent­geltlich zur Ver­fü­gung zu stellen.

4.4 Nutzt der Geschäft­skunde die Soft­ware in einem Umfang, der die erwor­be­nen Nutzungsrechte qual­i­ta­tiv (im Hin­blick auf die Art der ges­tat­teten Nutzung) oder quan­ti­ta­tiv (im Hin­blick auf die Anzahl der erwor­be­nen Lizen­zen) über­schre­it­et, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendi­gen Nutzungsrechte erwer­ben. Unter­lässt er dies, so wird ESTATIKA die ihr zuste­hen­den Rechte gel­tend machen.

4.5 Bei Fremd­soft­ware richtet sich die Berech­ti­gung nach den Lizenzbes­tim­mungen des jew­eili­gen Frem­dan­bi­eters, welche vom Geschäft­skun­den zwin­gend einzuhal­ten sind.

4.6 ESTATIKA über­lässt dem Kun­den im Zusam­men­hang mit der Soft­warenutzung Spe­icher­platz auf einem Serv­er zur Spe­icherung sein­er Dat­en.

4.7 ESTATIKA trägt dafür Sorge, dass die gespe­icherten Dat­en über das Inter­net abruf­bar sind.

4.8 Der Geschäft­skunde erken­nt an, dass eine 100%-ige Ver­füg­barkeit der Soft­ware aus tech­nis­chen Grün­den nicht real­isier­bar ist. ESTATIKA ist den­noch stets bemüht, die Soft­ware möglichst unun­ter­brochen ver­füg­bar zu hal­ten. Ins­beson­dere aus Wartungs‑, Kapaz­itäts- sowie Sicher­heits­grün­den sowie auf­grund von Ereignis­sen, die außer­halb des Ein­fluss­bere­ichs von ESTATIKA liegen (z.B. Störun­gen von Daten­zen­tren, Stro­maus­fälle, etc.), kann es jedoch zu Störun­gen oder vorüberge­hen­den Ein­schränkun­gen und Aus­fällen der Soft­ware kom­men.

4.9 ESTATIKA ist berechtigt, die Soft­ware auf neuere Ver­sio­nen zu aktu­al­isieren, wenn sie es für die Sicher­heit und Funk­tions­fähigkeit des Dien­stes als notwendig erachtet.

4.10 ESTATIKA gibt keine Garantie dafür ab, dass die Soft­ware frei von Fehlern ist und störungs­frei funk­tion­iert.

4.11 Der Geschäft­skunde ist verpflichtet, Fehler oder Unrichtigkeit­en unmit­tel­bar, aber nicht später als 2 (zwei) Wochen nach deren Ent­deck­ung schriftlich oder in Textform mit Beschrei­bung der Män­gel mitzuteilen.

4.12 Nach Emp­fang der Mit­teilung bemüht sich ESTATIKA auf angemessene Weise, die Fehler oder Unrichtigkeit­en (so schnell wie vernün­ftiger­weise möglich) zu unter­suchen und abzustellen. Wenn der mit­geteilte Fehler oder die mit­geteilte Unrichtigkeit nicht gefun­den wer­den kann, so stellt ESTATIKA dem Geschäft­skun­den die Kosten für die Unter­suchung des Fehlers sep­a­rat in Rech­nung.

4.13 ESTATIKA stellt dem Geschäft­skun­den Kon­tak­t­for­mu­la­re als Soft­ware-Pro­duk­te zur Ver­fü­gung, die ESTATIKA Pro­duk­te und Dien­stleis­tun­gen enthal­ten und bei denen ESTATIKA im Impres­sum als Betreiber gelis­tet ist. Diese wer­den im Fol­gen­den „3D-Gebäudecheck“ genan­nt. Der Geschäft­skunde kann den 3D-Gebäudecheck, sofern einzelver­traglich nichts anderes vere­in­bart wurde, nach Maß­gabe der fol­gen­den Regelun­gen nutzen:

  • 4.13.1 ESTATIKA stellt dem Geschäft­skun­den nach sein­er Reg­istrierung mit­tels ein­er oder mehrerer dafür fest­gelegten Inter­ne­tadressen (URLs) eine indi­vidu­elle Instanz des 3D-Gebäudechecks (im Fol­gen­den „Instanz des Geschäft­skun­den“ genan­nt) zur Ver­fü­gung. Der Geschäft­skunde kann mit­tels dieser URLs im Rah­men der geset­zlichen Bes­tim­mungen – ins­beson­dere des Daten­schutzrechts – und dieser AGB das Kon­tak­t­for­mu­lar an poten­zielle Inter­essen­ten weit­er­leit­en (z.B. per E‑Mail) sowie auf sein­er Web­site ein­binden (z.B. per iFrame).
  • 4.13.2 Sobald eine Anfrage eines Inter­essen­ten über die Instanz des Geschäft­skun­den einge­ht, erhält der Geschäft­skunde eine automa­tis­che Benachrich­ti­gung durch ESTATIKA. Der Geschäft­skunde erk­lärt sich mit sein­er Reg­istrierung ein­ver­standen, diese Benachrich­ti­gun­gen zu erhal­ten.
  • 4.13.3 Der Geschäft­skunde erhält mit der Benachrich­ti­gung Zugriff auf die Kon­tak­t­dat­en sowie weit­ere im direk­ten Zusam­men­hang mit der Anfrage ste­hende Infor­ma­tio­nen (z.B. Gebäude­dat­en). ESTATIKA haftet vor­be­haltlich der Regelun­gen in den AGB nicht, falls über die Instanz des Geschäft­skun­den trotz Über­mit­tlung der Kon­tak­t­dat­en des jew­eili­gen Inter­essen­ten durch ESTATIKA kein Kon­takt zwis­chen dem Geschäft­skun­den und dem Inter­essen­ten zus­tande kommt.
  • 4.13.4 ESTATIKA stellt Geschäft­skun­den, deren Inter­essen­ten sowie son­sti­gen Nutzern den 3D-Gebäudecheck zur Ver­fü­gung, damit diese sich einen ersten unverbindlichen Überblick über den aktuellen ener­getis­chen Zus­tand und eventuelle Sanierungsmöglichkeit­en ihres Gebäudes ver­schaf­fen kön­nen. ESTATIKA erbringt damit wed­er Rechts­ber­atung noch Pla­nungsleis­tun­gen. ESTATIKA bezieht die Dat­en, welche sie mit­tels des 3D-Gebäudechecks zur Ver­fü­gung stellt, von Drit­ten wie z.B. Kom­munen, Län­dern oder Bun­desämtern. ESTATIKA ver­ar­beit­et diese Dat­en mit größt­möglich­er Sorgfalt. Naturgemäß kann ESTATIKA dabei den­noch Richtigkeit, Voll­ständigkeit und Aktu­al­ität der Dat­en nicht hun­dert­prozentig garantieren oder gewährleis­ten.

5. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Geschäftskunden

5.1 Der Geschäft­skunde wird ESTATIKA bei der Erbringung der Leis­tun­gen durch angemessene Mitwirkung­shand­lun­gen, soweit erforder­lich, fördern. Dem Geschäft­skun­den obliegt ins­beson­dere die Bere­it­stel­lung der funk­tions­fähi­gen tech­nis­chen Infra­struk­tur, die für die Inanspruch­nahme der Leis­tun­gen von ESTATIKA erforder­lich ist. Darüber hin­aus wird der Geschäft­skunde ESTATIKA die für die Leis­tungser­bringung erforder­lichen Infor­ma­tio­nen und Dat­en (z.B. zur beim Geschäft­skun­den vorhan­de­nen IT-Infra­struk­tur) zur Ver­fü­gung stellen sowie ESTATIKA im erforder­lichen Umfang Zugriff auf seine IT-Infra­struk­tur ermöglichen.

5.2 Der Geschäft­skunde ist verpflichtet, Störun­gen, Fehler­mel­dun­gen oder für die Leis­tun­gen von ESTATIKA rel­e­vante Änderun­gen im Betrieb, unverzüglich gegenüber ESTATIKA mitzuteilen.

5.3 Voraus­set­zung für die Leis­tungser­bringung im Rah­men von Dien­stleis­tun­gen durch ESTATIKA ist, dass der Geschäft­skunde ESTATIKA bei Ver­tragsab­schluss qual­i­fizierte Mitar­beit­er benen­nt, denen es auss­chließlich ges­tat­tet ist, die ver­trags­ge­gen­ständliche Leis­tung bei ESTATIKA einzu­fordern und die befugt sind, die zur Ver­trags­durch­führung erforder­lichen Entschei­dun­gen zu tre­f­fen. Jede sich in diesem Zusam­men­hang ergebende per­son­elle Verän­derung hat der Geschäft­skunde unverzüglich mitzuteilen.

5.4 Wenn der Geschäft­skunde seinen vorste­hen­den Mitwirkungspflicht­en ganz oder teil­weise nicht nachkommt, ruht für die Dauer des Verzugs die Leis­tungspflicht von ESTATIKA, die ohne diese Hand­lung nicht oder nur mit unver­hält­nis­mäßigem Mehraufwand erbracht wer­den kann.

5.5 Der Geschäft­skunde wird ESTATIKA bei der Erbringung der Leis­tun­gen durch angemessene Mitwirkung­shand­lun­gen, soweit erforder­lich, fördern. Dem Geschäft­skun­den obliegt ins­beson­dere die Bere­it­stel­lung der funk­tions­fähi­gen tech­nis­chen Infra­struk­tur, die für die Inanspruch­nahme der Leis­tun­gen von ESTATIKA erforder­lich ist. Darüber hin­aus wird der Geschäft­skunde ESTATIKA die für die Leis­tungser­bringung erforder­lichen Infor­ma­tio­nen und Dat­en (z.B. zur beim Geschäft­skun­den vorhan­de­nen IT-Infra­struk­tur) zur Ver­fü­gung stellen sowie ESTATIKA im erforder­lichen Umfang Zugriff auf seine IT-Infra­struk­tur ermöglichen. Soweit ESTATIKA im Rah­men der Leis­tungser­bringung auf die Mitwirkung von anderen Dien­stleis­tern des Geschäft­skun­den angewiesen ist, stellt der Geschäft­skunde ESTATIKA für die entsprechende Kom­mu­nika­tion erforder­liche Ver­trags­dat­en und Voll­macht­en rechtzeit­ig zur Ver­fü­gung.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Die Höhe der Vergü­tung ergibt sich vor­rangig aus dem jew­eili­gen Einzelver­trag. Soweit dies nicht der Fall ist, gel­ten die jew­eils zum Zeit­punkt des Ver­tragss­chlusses aktuellen Preise von ESTATIKA zzgl. geset­zlich­er Umsatzs­teuer.

6.2 Soweit sich aus dem jew­eili­gen Einzelver­trag nichts Abwe­ichen­des ergibt, ist die Vergü­tung für die Nutzung von Soft­ware-Pro­duk­ten im Voraus zu leis­ten und mit Rech­nungsstel­lung sofort zur Zahlung fäl­lig.

6.3 Sollte der Geschäft­skunde eine ihm pauschal zur Ver­fü­gung gestellte Nutzungsmöglichkeit nicht oder nur teil­weise in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die vere­in­barte Vergü­tung nicht, es sei denn dem Kun­den ste­ht ein geset­zlich­es Min­derungsrecht zu.

6.4 Dem Geschäft­skun­den ste­ht ein Recht auf Aufrech­nung nur dann zu, wenn seine Gegen­forderung recht­skräftig fest­gestellt wor­den ist, von ESTATIKA nicht bestrit­ten oder anerkan­nt wird oder in einem engen synal­lag­ma­tis­chen Ver­hält­nis zur Forderung von ESTATIKA ste­ht.

6.5 Wird nach Abschluss des Ver­trages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröff­nung eines Insol­ven­zver­fahrens), dass der Zahlungsanspruch von ESTATIKA durch man­gel­nde Leis­tungs­fähigkeit des Geschäft­skun­den gefährdet wird, ist ESTATIKA berechtigt, eine angemessene Garantie und/oder Sicher­heit für die Erfül­lung des Ver­trages zu ver­lan­gen. Geschieht dies nicht inner­halb ein­er angemesse­nen Frist, ist ESTATIKA nach den geset­zlichen Vorschriften zur Leis­tungsver­weigerung und – gegebe­nen­falls nach Frist­set­zung – zum Rück­tritt vom Ver­trag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträ­gen über die Her­stel­lung unvertret­bar­er Sachen (Einze­lan­fer­ti­gun­gen) kann ESTATIKA den Rück­tritt sofort erk­lären; die geset­zlichen Regelun­gen über die Ent­behrlichkeit der Frist­set­zung bleiben unberührt.

7. Vertragslaufzeit, Kündigung

7.1 Die Ver­tragslaufzeit ergibt sich vor­rangig aus dem jew­eili­gen Einzelver­trag. Soweit dies nicht der Fall ist, wird der Ver­trag jew­eils auf unbes­timmte Zeit geschlossen.

7.2 Der Ver­trag kann mit ein­er Kündi­gungs­frist von einem Monat zum Ende der vere­in­barten Ver­tragslaufzeit oder – soweit keine Ver­tragslaufzeit vere­in­bart wurde – zum Ende des Monats von ein­er der Parteien schriftlich gekündigt wer­den.

7.3 Das Recht bei­der Parteien zur außeror­dentlichen Kündi­gung im Rah­men von Dauer­schuld­ver­hält­nis­sen bleibt jedoch in allen Fällen unberührt. Ein wichtiger Grund für eine Kündi­gung durch ESTATIKA liegt ins­beson­dere dann vor, wenn

  • 7.3.1 Der Geschäft­skunde mit mehr als 14 Tagen in Zahlungsrück­stand gerät und dieser Rück­stand mehr als zwei Wochen nach Zugang ein­er Mah­nung durch ESTATIKA andauert, in welchem diese die Kündi­gung andro­ht oder sich diese vor­be­hal­ten hat, oder
  • 7.3.2 Der Kunde gegen seine Verpflich­tun­gen aus Zif­fer 8.1 und 8.2 dieser AGB ver­stößt.

8. Pflichten des Geschäftskunden bei der Nutzung von Softwareprodukten

8.1 Der Geschäft­skunde verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Spe­icher­platz zu spe­ich­ern, deren Bere­it­stel­lung, Veröf­fentlichung oder Nutzung gegen gel­tendes Recht oder Vere­in­barun­gen mit Drit­ten ver­stößt.

8.2 Der Geschäft­skunde ist nicht berechtigt, diesen Spe­icher­platz einem Drit­ten teil­weise oder voll­ständig, ent­geltlich oder unent­geltlich zur Nutzung zu über­lassen.

8.3 Der Geschäft­skunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Drit­ter auf die geschützten Bere­iche der Soft­ware durch geeignete Vorkehrun­gen zu ver­hin­dern. Zu diesem Zwecke wird der Geschäft­skunde, soweit erforder­lich, seine Mitar­beit­er auf die Ein­hal­tung des Urhe­ber­rechts hin­weisen. Für den Fall, dass Leis­tun­gen von ESTATIKA im Rah­men von Soft­ware­pro­duk­ten von unberechtigten Drit­ten unter Ver­wen­dung der Zugangs­dat­en des Geschäft­skun­den in Anspruch genom­men wer­den, haftet der Geschäft­skunde für dadurch anfal­l­ende Ent­gelte im Rah­men der zivil­rechtlichen Haf­tung bis zum Ein­gang des Kun­de­nauf­trags zur Änderung der Zugangs­dat­en oder der Mel­dung des Ver­lusts oder Dieb­stahls, sofern den Geschäft­skun­den am Zugriff des unberechtigten Drit­ten ein Ver­schulden trifft.

8.4 Unbeschadet der Verpflich­tung von ESTATIKA zur Daten­sicherung ist der Geschäft­skunde selb­st für die Eingabe und Pflege zur Nutzung der Soft­ware­pro­duk­te erforder­lichen Dat­en und Infor­ma­tio­nen ver­ant­wortlich.

8.5 Der Geschäft­skunde ist verpflichtet, Infor­ma­tio­nen vor der Eingabe auf Viren oder son­stige schädliche Kom­po­nen­ten zu prüfen und hierzu dem Stand der Tech­nik entsprechende Viren­schutzpro­gramme einzuset­zen.

8.6 Der Geschäft­skunde ist verpflichtet, alle Ken­nwörter, die für den Zugriff auf die Soft­ware­pro­duk­te ver­wen­det wer­den, regelmäßig zu ändern. Wir dem Geschäft­skun­den bekan­nt, dass ein unbefugter Drit­ter von einem Ken­nwort Ken­nt­nis erhal­ten hat, muss der Kunde ESTATIKA unverzüglich darüber informieren und das Ken­nwort sofort ändern.

8.7 Die von dem Geschäft­skun­den auf dem für ihn bes­timmten Spe­icher­platz abgelegten Inhalte kön­nen urhe­ber- und daten­schutzrechtlich geschützt sein. Der Geschäft­skunde räumt ESTATIKA hier­mit das Recht ein, die auf dem Serv­er abgelegten Inhalte dem Geschäft­skun­den bei dessen Abfra­gen über das Inter­net zugänglich machen zu dür­fen und, ins­beson­dere sie hierzu vervielfälti­gen und zu über­mit­teln sowie zum Zwecke der Daten­sicherung vervielfälti­gen zu kön­nen.

8.8 ESTATIKA haftet nicht für Schä­den, die darauf zurück­zuführen sind, dass der Geschäft­skunde eigene Apps oder Apps von Drit­tan­bi­etern ein­spielt, die nicht zuvor schriftlich von ESTATIKA freigegeben wur­den.

8.9 Der Geschäft­skunde hat bei der Nutzung der Soft­ware jed­wede Tätigkeit zu unter­lassen, die geeignet ist, den Betrieb der Soft­ware oder der dahin­ter­ste­hen­den tech­nis­chen Infra­struk­tur zu beein­trächti­gen und/oder über­mäßig zu belas­ten. Dazu zählen ins­beson­dere:

  • 8.9.1 Die Über­mit­tlung von Viren, Tro­jan­ern oder son­sti­gen Schad­pro­gram­men;
  • 8.9.2 Die Ver­wen­dung von son­stiger Soft­ware, Skripten oder Daten­banken in Verbindung mit der Nutzung der Soft­ware;
  • 8.9.3 Das automa­tis­che Ausle­sen, Block­ieren, Über­schreiben, Mod­i­fizieren und Kopieren von Dat­en und/oder son­sti­gen Inhal­ten, soweit dies nicht für die ord­nungs­gemäße Nutzung der Soft­ware erforder­lich ist.

9. Haftung von ESTATIKA

9.1 Soweit sich aus diesen AGB ein­schließlich der nach­fol­gen­den Bes­tim­mungen nichts anderes ergibt, haftet ESTATIKA bei ein­er Ver­let­zung der ver­traglichen und außerver­traglichen Pflicht­en nach den geset­zlichen Vorschriften.

9.2 Auf Schaden­er­satz haftet ESTATIKA – gle­ich aus welchem Rechts­grund – im Rah­men der Ver­schul­dung­shaf­tung bei Vor­satz und grober Fahrläs­sigkeit. Bei ein­fach­er Fahrläs­sigkeit haftet ESTATIKA, vor­be­haltlich geset­zlich­er Haf­tungs­beschränkun­gen (z.B. Sorgfalt in eige­nen Angele­gen­heit­en; uner­he­bliche Pflichtver­let­zung), nur

  • 9.2.1 Für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit,
  • 9.2.2 Für Schä­den aus der Ver­let­zung ein­er wesentlichen Ver­tragspflicht (Verpflich­tung, deren Erfül­lung die ord­nungs­gemäße Durch­führung des Ver­trags über­haupt erst ermöglicht und auf deren Ein­hal­tung der Ver­tragspart­ner regelmäßig ver­traut und ver­trauen darf); in diesem Fall ist die Haf­tung von ESTATIKA jedoch auf den Ersatz des vorherse­hbaren, typ­is­cher­weise ein­tre­tenden Schadens begren­zt.

9.3 Aus den unter Zif­fer 4.13 dieser AGB genan­nten Grün­den, ist eine Unrichtigkeit, Unvoll­ständigkeit und/oder Inak­tu­al­ität einzel­ner inner­halb der Soft­ware zur Ver­fü­gung gestell­ter Dat­en nicht als Ver­let­zung ein­er wesentlichen Ver­tragspflicht anzuse­hen. Insoweit ist eine Haf­tung für ein­fache Fahrläs­sigkeit seit­ens ESTATIKA also aus­geschlossen.

9.4 Die sich aus den Zif­fern 9.2 und 9.3 ergeben­den Haf­tungs­beschränkun­gen gel­ten auch bei Pflichtver­let­zun­gen durch bzw. zugun­sten von Per­so­n­en, deren Ver­schulden ESTATIKA nach geset­zlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gel­ten nicht, soweit ESTATIKA einen Man­gel arglistig ver­schwiegen oder eine Garantie für die Beschaf­fen­heit über­nom­men hat und für Ansprüche des Geschäft­skun­den nach dem Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz.

9.5 Für den Ver­lust von Dat­en haftet ESTATIKA insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Geschäft­skunde es unter­lassen hat, Daten­sicherung durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass ver­loren gegan­gene Dat­en mit vertret­barem Aufwand wieder­hergestellt wer­den kön­nen.

10. Vertraulichkeit

10.1 Ver­trauliche Infor­ma­tio­nen sind alle Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen ein­er Partei, die als ver­traulich gekennze­ich­net oder aus den Umstän­den her­aus als ver­traulich anzuse­hen sind, ins­beson­dere Infor­ma­tio­nen über Pro­duk­te der jew­eili­gen Partei, Doku­men­ta­tio­nen und son­stige Unter­la­gen, betriebliche Abläufe, Geschäfts­beziehun­gen und Know-How.

10.2 Die Parteien verpflicht­en sich, ver­trauliche Infor­ma­tio­nen der anderen Partei strikt und unbe­d­ingt geheim zu hal­ten und durch angemessene tech­nis­che und organ­isatorische Vorkehrun­gen zu schützen.

10.3 Von der Geheimhal­tungspflicht nach Zif­fer 10.2 ausgenom­men sind solche ver­trauliche Infor­ma­tio­nen,

  • 10.3.1 Die dem Empfänger bei Abschluss des Ver­trags nach­weis­lich bere­its bekan­nt waren oder danach von drit­ter Seite bekan­nt wer­den, ohne dass dadurch eine Ver­traulichkeitsvere­in­barung, geset­zliche Vorschriften oder behördliche Anord­nun­gen ver­let­zt wer­den;
  • 10.3.2 Die bei Abschluss des Ver­trags öffentlich bekan­nt sind oder danach öffentlich bekan­nt gemacht wer­den, soweit dies nicht auf ein­er Ver­let­zung dieses Ver­trags beruht;
  • 10.3.3 Die auf­grund geset­zlich­er Verpflich­tun­gen oder auf Anord­nung eines Gerichts oder ein­er Behörde offen­gelegt wer­den müssen. Soweit zuläs­sig und möglich, wird der zur Offen­le­gung verpflichtete Empfänger die andere Partei vor­ab unter­richt­en und ihr Gele­gen­heit dazu geben, gegen die Offen­le­gung vorzuge­hen.

10.4 Die Parteien wer­den nur solchen Beratern Zugang zu ver­traulichen Infor­ma­tio­nen gewähren, die dem Beruf­s­ge­heim­nis unter­liegen oder denen zuvor den Geheimhal­tungspflicht­en dieses Ver­trags entsprechende Verpflich­tun­gen aufer­legt wor­den sind. Des Weit­eren wer­den die Parteien nur den­jeni­gen Mitar­beit­ern die ver­traulichen Infor­ma­tio­nen offen­le­gen, die diese für die Durch­führung dieses Ver­trags ken­nen müssen, und diese Mitar­beit­er auch für die Zeit nach ihrem Auss­chei­den in arbeit­srechtliche zuläs­sigem Umfang zur Geheimhal­tung verpflicht­en.

11. Datenschutz

11.1 ESTATIKA ist sich bewusst, dass den Geschäft­skun­den ein beson­ders sen­si­bler Umgang mit sämtlichen per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en, die Geschäft­skun­den an ESTATIKA über­mit­teln, äußerst wichtig ist. ESTATIKA hält daher alle ein­schlägi­gen geset­zlichen Daten­schutzvor­gaben ein. ESTATIKA wird die per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en des Geschäft­skun­den ins­beson­dere nicht unbefugt an Dritte weit­ergeben oder Drit­ten son­st wie zur Ken­nt­nis brin­gen. Einzel­heit­en zur Ver­ar­beitung der per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en der Geschäft­skun­den sowie dessen Kun­den und/oder Inter­essen­ten, die die Instanz des Geschäft­skun­den nutzen, sind in den Daten­schutzbes­tim­mungen von ESTATIKA geregelt, die über www.estatika.de/datenschutz erre­ich­bar sind.

11.2 Der Geschäft­skunde ist selb­st für die daten­schutzkon­forme Ein­bindung und Ver­bre­itung der Soft­ware­pro­duk­te, ins­beson­dere der Kon­tak­t­for­mu­la­re des 3D-Gebäudechecks, ver­ant­wortlich. ESTATIKA trifft keine Recht­spflicht, dem Geschäft­skun­den Hin­weise zur daten­schutzkon­for­men Ein­bindung und Ver­wen­dung der Soft­ware­pro­duk­te zur Ver­fü­gung zu stellen. Soweit ESTATIKA der­ar­tige Hin­weise gibt, geschieht dies unverbindlich und begrün­det keine Haf­tung von ESTATIKA. Unberührt bleibt eine Haf­tung aus uner­laubter Hand­lung oder son­sti­gen geset­zlichen Vorschriften.

12. Logonutzung, Case Study

12.1 Die Zuläs­sigkeit der Nutzung des Fir­men­l­o­gos eines Geschäft­skun­den durch ESTATIKA zu Ref­erenzz­weck­en richtet sich vor­rangig nach den jew­eili­gen einzelver­traglichen Regelun­gen. Soweit nichts anderes vere­in­bart wurde, ist ESTATIKA dazu berechtigt, das jew­eils aktuelle Fir­men­l­o­go des Geschäft­skun­den zu Ref­erenzz­weck­en in sämtlichen Inter­ne­tauftrit­ten zu nutzen, die mit ESTATIKA assozi­iert sind. Das Nutzungsrecht ste­ht ESTATIKA bis 24 Monate nach Ver­tragsende zu.

12.2 Die Zuläs­sigkeit der Anfer­ti­gung und Ver­bre­itung ein­er Case Study durch ESTATIKA sowie die dem Kun­den obliegen­den Pflicht­en zur Unter­stützung und Abnahme richtet sich vor­rangig nach den jew­eili­gen einzelver­traglichen Regelun­gen. Soweit nichts anderes vere­in­bart wurde, ist ESTATIKA berechtigt, eine Case Study bezüglich des Geschäft­skun­den anzufer­ti­gen und zu ver­bre­it­en. Die Case Study bet­rifft den Ein­satzz­weck der ESTA­TI­KA-Dien­ste und ‑Soft­ware­pro­duk­te beim Geschäft­skun­den sowie die Gründe und Umstände der Inanspruch­nahme. Die Case Study kann sowohl in Text- als auch in Audio- oder Vide­o­form ange­fer­tigt und ver­bre­it­et wer­den. Dieses Recht ste­ht ESTATIKA bis 24 Monate nach Ver­tragsende zu.

13. Rechtswahl, Gerichtsstand

13.1 Für diese AGB und die Ver­trags­beziehung zwis­chen ESTATIKA und dem Geschäft­skun­den gilt das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land unter Auss­chluss inter­na­tionalen Ein­heit­srechts, ins­beson­dere des UN-Kaufrechts.

13.2 Erfül­lung­sort ist der Geschäftssitz von ESTATIKA.

13.3 Ist der Geschäft­skunde Kauf­mann i.S.d. Han­dels­ge­set­zbuchs, juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlich­es Son­derver­mö­gen, ist auss­chließlich­er – auch inter­na­tionaler – Gerichts­stand für alle sich aus dem Ver­tragsver­hält­nis unmit­tel­bar oder mit­tel­bar ergeben­den Stre­it­igkeit­en der Geschäftssitz von ESTATIKA. ESTATIKA ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Geschäftssitz des Geschäft­skun­den zu erheben. Vor­rangige geset­zliche Vorschriften, ins­beson­dere zu auss­chließlichen Zuständigkeit­en, bleiben unberührt.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Mündliche Nebenabre­den beste­hen nicht.

14.2 Der Geschäft­skunde darf Rechte und Pflicht­en aus oder im Zusam­men­hang mit diesem Ver­trag nur nach schriftlich­er Zus­tim­mung von ESTATIKA auf Dritte über­tra­gen.

14.3 Der Geschäft­skunde kann ein Zurück­be­hal­tungsrecht nur wegen Gege­nansprüchen aus dem jew­eili­gen Ver­tragsver­hält­nis gel­tend machen.

14.4 ESTATIKA behält sich das Recht vor, diese AGB im Falle von Dauer­schuld­ver­hält­nis­sen mit Wirkung für die Zukun­ft zu ändern, sofern und soweit die Änderung für den Geschäft­skun­den zumut­bar, angemessen und sach­lich gerecht­fer­tigt ist. Die geän­derten AGB wird ESTATIKA min­destens zwei Wochen vor Inkraft­treten per E‑Mail an den Geschäft­skun­den übersenden. Erhebt der Kunde nicht inner­halb von zwei Wochen nach Erhalt der E‑Mail gegen die geän­derten AGB Wider­spruch, gel­ten die geän­derten AGB als vom Kun­den akzep­tiert. Es ste­ht dem Geschäft­skun­den frei, die geän­derten AB auch durch aus­drück­liche Zus­tim­mung zu akzep­tieren.

14.5 Soll­ten einzelne Bes­tim­mungen dieses Ver­trags unwirk­sam sein oder wer­den, bleibt die Wirk­samkeit der übri­gen Bes­tim­mungen unberührt. Anstelle der unwirk­samen Bes­tim­mung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirk­samen Bes­tim­mung möglichst nahekommt.

Stand: 23.10.2024