Schallschutznachweis nach DIN 4109

Was ist ein Schallschutznachweis nach DIN 4109?

Gebäude beina­he jed­er Größenord­nung sind “Lär­mquellen”, die für die Umge­bung und die Anwohn­er sehr störend sein kön­nen. Deshalb sind bei öffentlichen oder pri­vat­en Anla­gen und Gebäu­den, der Außen‑, Tritt- und Luftschall auf ein geset­zlich geregeltes Min­dest­maß zu däm­men. Um spätere Auseinan­der­set­zun­gen zu ver­mei­den, ist ein Schallschutz­nach­weis erforder­lich, der belegt, dass die Min­destanforderun­gen nach DIN 4109, bautech­nisch und verbindlich einge­hal­ten wur­den.

Schallschutznachweis gewünscht?Jetzt kostenlos anfragen.

Vom Bauamt als Gutacht­en gew­ertet, ist damit der Beweis über die Ein­hal­tung der geset­zlichen Gren­zw­erte (Vor­gaben) hin­sichtlich des Schallschutzes erbracht.

Das Wichtig­ste zum Schallschutz­nach­weis in aller Kürze:

  • Ein Schallschutz­nach­weis ist dann zu erstellen, wenn bei Neu‑, Umbau- oder Sanierungsar­beit­en, schall­tech­nisch rel­e­vante Gebäudekon­struk­tio­nen betrof­fen sind.
  • Geset­zliche Grund­lage ist die, als Bun­desrecht definierte, Muster­bauord­nung (MBO).
  • Die fach­lich-tech­nis­chen Grund­la­gen hin­sichtlich der Min­destanforderun­gen und Gebäudeart­en sind der Norm DIN 4109–1:2018 zu ent­nehmen.
  • Ansprech­part­ner für Schallschutz­nach­weise sind in der Regel Inge­nieur­büros und ähn­liche Unternehmen oder Insti­tu­tio­nen.
  • Bau­maß­nah­men sind – ohne die entsprechen­den Vor­sor­gen zum Schallschutz – gefährdet.

Für welche Gebäude ist ein Schallschutznachweis zu erbringen?

Die Norm 4109–1 lis­tet jene Gebäude auf, für die die Min­destanforderun­gen des Schallschutzes gel­ten, das sind:

  • Mehrfamilien‑, Rei­hen­häuser
  • Dop­pel­häuser (gegebe­nen­falls auch EFH)
  • Büro­ge­bäude
  • Gebäude mit gemis­chter Nutzung
  • Hotel- und Beherber­gung
  • Kranken­häuser, Sana­to­rien
  • Schulen und ver­gle­ich­bare Insti­tu­tio­nen

Die Norm, die 2018 über­ar­beit­et wurde (DIN 4109–1:2018), beschreibt die Anforderun­gen an den Min­destschallschutz. Deshalb ist der Nach­weis zu führen über:

  • die Luftschalldäm­mung (rech­ner­isch)
  • die Trittschalldäm­mung (4109–1:2018)
  • den Schutz gegen Außen­lärm, Lärm aus “frem­den Räu­men” und Lärm aus der eige­nen Woh­nung
  • den Schutz gegen Lärme­mis­sio­nen aus Anla­gen, die zur Haustech­nik zählen

Wer erstellt einen Schallschutznachweis und wie ist er aufgebaut?

Für die Erstel­lung des Schallschutz­nach­weis­es ist ein Inge­nieur­büro der geeignete Ansprech­part­ner. Der “Ver­band der Mate­ri­al­prü­fungsanstal­ten e. V.” führt eine Liste mit anerkan­nten Schallschutzprüf­stellen, die sich auf die Bauakustik spezial­isiert haben.

Der Nach­weis, als umfassende Doku­men­ta­tion der Schallschutz-Maß­nah­men der Gebäude und Anla­gen, umfasst im Wesentlichen 3 Punk­te:

  1. Beschrei­bung, welche Anforderun­gen an den baulichen Schallschutz zu stellen sind
  2. Auflis­tung und Beschrei­bung der Kon­struk­tions­de­tails und Bauteile und der baulichen Maß­nah­men, zum Schutz gegen Schalle­mis­sion, bezo­gen auf: a. Trittschalldäm­mung, Luftschalldäm­mung (Trep­pen, Deck­en, Wände) b. Schutz gegen Außen­lärm (Fas­saden, Fen­ster, Dach) c. Schallschutz im Gebäudein­neren, beispiel­sweise zwis­chen fremder und eigen­er Woh­nung d. Schallschutz gegen Emis­sio­nen aus Anla­gen der Haustech­nik, wie Wasser­leitun­gen, Heizun­gen, Aufzüge, Lüf­tun­gen, etc.
  3. Berech­nun­gen, die die Eig­nung der baulichen Maß­nah­men zum Schallschutz nach­weisen

Zusam­menge­fasst ist ein Schallschutz­nach­weis, die Beschrei­bung aller erforder­lichen Kon­struk­tio­nen, Mate­ri­alien, Auf- und Zubaut­en für den Schallschutz. Falls der Nach­weis für Auss­chrei­bun­gen benötigt wird, kann er beispiel­hafte Mate­ri­alvorschläge enthal­ten.

Wann ist ein Schallschutznachweis erforderlich?

Nach­weise sind zu erbrin­gen, wenn bei Neu- oder Umbaut­en, bei geplanten Sanierun­gen, ein Ein­griff in Kon­struk­tio­nen erfol­gt, die schall­tech­nisch rel­e­vant sind. In der Regel ist ein Schallschutz­nach­weis Inhalt der Leis­tungsphase 3 der HOAI (Hon­o­rarord­nung für Architek­ten und Inge­nieure).

Schallschutz­nach­weise, die lück­en­haft, unrichtig oder nicht nachvol­lziehbar sind, haben schon so manch­es Bau­vorhaben scheit­ern lassen. In der Regel ist dies dann der Fall, wenn bei einem Bau­vorhaben das “Gebot der Rück­sicht­nahme” im öffentlichen Pri­va­trecht mis­sachtet wird. Grund­lage dafür ist § 242 BGB (schutzwürdi­ge Inter­essen des Anderen und Verpflich­tung zu redlichem und sozialem Ver­hal­ten). Wird der Nach­weis erbracht, dass, ent­ge­gen der Inhalte des Schallschutz­nach­weis­es, vom Bau­vorhaben unzu­mut­bare Beläs­ti­gun­gen oder Störun­gen aus­ge­hen, dann ist die Bau­genehmi­gung zu wider­rufen.

Welche gesetzlichen Regelungen liegen dem Schallschutz zugrunde?

Generell ist der Schallschutz von Gebäu­den von deren Nutzung abhängig. Dabei sind es, im Sinne der Bauord­nung, Geräusche, Erschüt­terun­gen oder Schwingun­gen, die “von orts­festen Ein­rich­tun­gen in baulichen Anla­gen oder auf Bau­grund­stück­en” aus­ge­hen. Durch den in § 15, Abs. 2, 3 MBO (Muster­bauord­nung) vorgeschriebe­nen Schallschutz wer­den unzu­mut­bare Gefahren oder Beläs­ti­gun­gen auf ein, unter den Gren­zw­erten liegen­des, erträglich­es Maß reduziert.

Der Schallschutz­nach­weis fällt damit in die Kat­e­gorie der bautech­nis­chen Nach­weise, die nach § 85, Abs. 3 MBO, zu erbrin­gen sind. Die Min­destanforderun­gen für den Schallschutz sind in der bindend anzuwen­den­den Norm, DIN 4109–1, dargestellt.

Diese Norm beschreibt und regelt in erster Lin­ie den Lärm­schutz, wenn es um Über­tra­gung durch Luft- oder Trittschall, zwis­chen Wohn- und Arbeit­sräu­men (ver­tikal und hor­i­zon­tal) geht. Aus ihr ist zusät­zlich abzuleit­en, welche Maß­nah­men gegen Schall-Emis­sio­nen von Anla­gen der Haustech­nik und baulich ver­bun­de­nen, frem­den, Gebäu­den, zu tre­f­fen sind.

  • Verfasst am 20. März 2019. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

    Meinungen

    4,93 von 5 Sternen auf SHOPVOTE und Google aus 74 Bewertungen (156 insgesamt). Hier eine kleine Auswahl von Kundenmeinungen:

    Manuel Fauter

    Google

    5,00 / 5

    5.00 von 5 Sternen

    Ich hin mit der Arbeit von Esta­ti­ka sehr zufrieden (Lärmschutzgutachten).Die Kom­mu­nika­tion per Mail, Tele­fon sowie What­sApp war immer fre­undlich und Zielo­ri­en­tiert. Auch vom Preis unschlag­bar da andere, im Ver­gle­ich, dass dop­pelte bis dreifache für die gle­iche Dien­stleis­tung ver­lan­gen.

    Sebastian Feldmann

    Google

    5,00 / 5

    5.00 von 5 Sternen

    Schnell, kom­pe­tent und zuver­läs­sig! Gemein­sam haben wir bere­its fünf Pro­jek­te erfol­gre­ich real­isiert. Vie­len Dank für die tolle Zusam­me­nar­beit.

    Über uns

    Die ESTATIKA GmbH ist ein bundesweit tätiges Ingenieurbüro für Objektplanung, Tragwerksplanung, Bauphysik und Energieberatung.

    Diplom-Ingenieur (FH)<br>R. Sithamparanathan

    Dipl.-Ing. (FH)
    R. Sithamparanathan

    Ansprechpartner
    Energieberatung/Statik

    Doktor-Ingenieur<br>Christoph Ebbing

    Dr.-Ing.
    Christoph Ebbing

    Ansprechpartner
    Fördermittel/Objektplanung

    Unsere Keyfacts:

    Projekte
    1.400+
    Berufsjahre
    15+
    Mitarbeiter:innen
    10+

    » Details

    Qualifikationen

    Unser Ingenieur-Team besteht aus qualifizierten Fachplaner:innen mit je 15+ Berufsjahren und einem (Fach)Hochschulabschluss, sowie Eintragungen in mehreren Ingenieurkammern und weiteren Qualifikationen:

    Leistungen

    Fachplanung aus einer Hand. Folgende Leistungen bieten wir Ihnen für Ihr Bauvorhaben an – gerne auch als Paket: