Prüfingenieure in den Bundesländern

Prüfingenieure und ‑ingenieurinnen: Unterschiede in den Bundesländern

Jedes Bau­vorhaben benötigt eine Vielzahl an Experten, um auf sicherem Fun­da­ment zu ste­hen. Neben dem bere­its all­seits bekan­nten Architek­ten und Sta­tik­er kommt außer­dem oft Prüfin­ge­nieure (auch Prüf­s­ta­tik­er genan­nt) zum Ein­satz. Welche Auf­gabe erfüllt der Prüfin­ge­nieur für Baus­ta­tik? Wer benötigt diesen über­haupt? Ist dieser Prüfin­ge­nieur für Bautech­nik verpflich­t­end vorgeschrieben? Wie sehen die Regelun­gen der Bun­deslän­der aus? Hier erfahren Sie alles Wis­senswerte über die Unter­schiede inner­halb Deutsch­lands.

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Prüfstatiker beauftragen: Wann brauche ich ihn?

Der Architekt entwirft das Eigen­heim. Seine Skizzen sind die Grund­lage, mit der ein Sta­tik­er die Tragfähigkeit und Stand­sicher­heit des Gebäudes berech­net. Dabei ist die Sorgfalt bei den sta­tis­chen Berech­nun­gen und höch­ste Präzi­sion gefordert. Ein Fehler in der Trag­w­erk­s­pla­nung kann dem Eigen­tümer des Haus­es teuer zu ste­hen bekom­men. Unge­nauigkeit­en in der Sta­tik ziehen mitunter den Ein­sturz ganz­er Häuser nach sich. Damit diese Risiken deut­lich geringer aus­fall­en, ist ein Prüf­s­ta­tik­er hil­fre­ich.

Der Prüf­s­ta­tik­er über­prüft dementsprechend die bere­its erstellte Sta­tik. Generell gilt inner­halb Deutsch­lands das soge­nan­nte Vier-Augen-Prinzip. Schon die Redewen­dung besagt, dass 4 Augen mehr sehen als zwei. Damit ist klar, weshalb Prüfin­ge­nieure zuratege­zo­gen wer­den: Sie stellen sich­er, dass dem Trag­w­erk­s­plan­er kein Fehler unter­laufen ist. Ist deshalb immer ein Prüfin­ge­nieur für Baus­ta­tik notwendig? Die Vorschriften und Geset­ze zum Bau­recht unter­schei­den sich in einzel­nen Aspek­ten in den Bun­deslän­dern.

Unterschiede in den Bundesländern: Wer benötigt Prüfingenieure?

Prüfin­ge­nieure für Baus­ta­tik spie­len vor allem für die Sicher­heit eine Rolle. Sie sind im Namen des Staates tätig und somit unab­hängig aktiv. Manch ein Prüf­s­ta­tik­er wid­met sich außer­dem nicht nur der generellen Prü­fung der sta­tis­chen Berech­nun­gen der Boden­plat­te oder all­ge­meinen Stand­sicher­heit. Sie übernehmen auch die Über­prü­fung der Tragfähigkeit von Deck­en und Böden. In den Bun­deslän­dern herrschen allerd­ings unter­schiedliche Vor­gaben zur Pflicht vor. Nor­maler­weise sind Prüfin­ge­nieure in den fol­gen­den Län­dern Pflicht:

Aber wer ist dafür zuständig, den Prüf­s­ta­tik­er zu beauf­tra­gen? Selb­st in den Bun­deslän­dern, in denen keine Verpflich­tung beste­ht, sind Prüfin­ge­nieure für die Baus­ta­tik empfehlenswert.

Prüfstatiker aussuchen: Wer beauftragt den Prüfingenieur?

Der Prüf­s­ta­tik­er han­delt zwar unab­hängig vom Sta­tik­er und im Namen der Sicher­heit von Gebäu­den in Deutsch­land. Jedoch beauf­tragt der Staat keineswegs immer den Prüfin­ge­nieur. Für jedes Bau­vorhaben ist das Bauamt der erste Ansprech­part­ner, um Anträge zu stellen und Genehmi­gun­gen zu erhal­ten. Wer einen Trag­w­erk­s­plan­er zur Prü­fung der sta­tis­chen Berech­nun­gen beauf­tragt, hängt über­wiegend von der Kom­plex­ität des Bau­vorhabens zusam­men.

Kleinere bauliche Verän­derun­gen an einem bere­its beste­hen­den Gebäude benöti­gen im Regelfall keine zusät­zliche unab­hängige Prü­fung. Allerd­ings ist der Bauherr für die Beauf­tra­gung zuständig, wenn es sich um ein vere­in­facht­es Genehmi­gungsver­fahren han­delt. Die gewöhn­lichen Genehmi­gungsver­fahren ziehen nor­maler­weise einen Prüf­s­ta­tik­er nach sich, den das Bauamt beauf­tragt. In einem solchen Fall erhal­ten Bauher­ren lediglich die Rech­nung für die Über­prü­fung der Sta­tik zugestellt.

WER den Prüf­s­ta­tik­er beauf­tragt, definiert auch WER haftet.

Fazit: Prüfingenieure beauftragen – Bauherr vs. Bauamt

Der Prüfin­ge­nieur für Baus­ta­tik ist ein immens wichtiger Fak­tor für jedes Bau­vorhaben. Das Vier-Augen-Prinzip ist für die Trag­w­erk­s­pla­nung vom Sta­tik­er immer anzu­rat­en. Denn auch einem Inge­nieur für Baus­ta­tik kann ein Fehler bei den Berech­nun­gen unter­laufen.

Damit alles seine Richtigkeit hat, kom­men Prüf­s­ta­tik­er zum Ein­satz. Dabei beauf­tragt das Bauamt den Prüf­s­ta­tik­er (zum Beispiel bei einem Neubau oder bei kom­plex­eren Aus­baut­en). Der Bauherr kann den Prüf­s­ta­tik­er frei aus­suchen, sobald es sich um ein vere­in­facht­es Genehmi­gungsver­fahren han­delt.

Kleinere Verän­derun­gen benöti­gen nicht zwangsläu­fig einen Prüf­s­ta­tik­er.

  • Verfasst am 5. November 2019. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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