Honorarordnung - Rechtliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen der Honorarordnung für Ingenieure und Architekten

Der Bun­desrat hat am 07. Juni 2013 in ein­er 7. Nov­el­lierung die “Verord­nung über die Hon­o­rare für Architek­ten- und Inge­nieurleis­tun­gen (HOAI)” abge­seg­net. Seit 17. Juli 2013 ist sie offiziell in Kraft. Die Hon­o­rarord­nung ist bun­desweit gültig, hat Geset­zescharak­ter und gibt den verbindlichen Rah­men für die Hon­o­rarver­rech­nung vor.

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Lesen Sie in diesem Artikel die wesentlichen Begriffe der HOAI. So kön­nen Sie sich schnell einen Überblick über mögliche Hon­o­rare und Kosten für die Leis­tung von Architek­ten und Inge­nieuren ver­schaf­fen.

Das Wichtig­ste in aller Kürze:

  • Die HOAI regelt die Hon­o­rare für Architek­ten und Inge­nieurleis­tun­gen und sichert Bauher­ren die Qual­ität der Pla­nung, Auss­chrei­bung, Ver­gabe und Objekt-Überwachung
  • Sie hat Geset­zescharak­ter, d. h. die fest­gelegten Hon­o­rare sind einzuk­la­gen
  • Anrechen­bare Kosten, Hon­o­rar­zo­nen und Leis­tungsphasen sind die bes­tim­menden Para­me­ter
  • Die HOAI regelt auch die Nebenkosten

Parameter und Anlässe für die Honorarordnung

Bere­its im Jahr 2009 wurde damit begonnen, die unter­schiedlichen Hon­o­rarsätze der Architek­ten und Inge­nieure zu vere­in­heitlichen. So ist eine Hon­o­rar-Basis ent­standen, die wert­mäßig für bei­de Seit­en (Kunde und Leis­tungser­bringer) vertret­bar ist. Die Verord­nung lehnt sich an Geset­ze wie dem Recht­san­waltsvergü­tungs­ge­setz (RVG) oder dem Notarkostenge­setz (GNotKG) an. Mit dem 17. Juli 2013 ist die aktuell gültige Hon­o­rarord­nung in Kraft getreten.

Um möglich­es Preis­dump­ing zu unterbinden gibt die HOAI einen Rah­men zwis­chen Min­d­est- und Höch­st­satz vor. Wet­tbe­werb find­et nicht mehr auf der Preis‑, son­dern der Qual­ität­sebene statt. Inner­halb dieses Kor­ri­dors ist die Leis­tung, die für den Auf­tragge­ber erbracht wurde, ver­traglich geregelt. Die konkrete Aus­gestal­tung (Stun­den­hono­rar, Pauschalver­rech­nung, etc.) obliegt den Ver­tragsparteien.

Die Para­me­ter, die sich grundle­gend auf die Höhe des Hon­o­rars auswirken, sind anrechen­bare Kosten, Hon­o­rar­zo­nen und Leis­tungsphasen:

1. Anrechenbare Kosten in der Honorarordnung

Die anrechen­baren Kosten sind im § 33 Beson­dere Grund­lage des Hon­o­rars (Teil 3, Abschnitt 1 – Gebäude und Innen­räume) der Hon­o­rarord­nung geregelt. Bei den anrechen­baren Kosten wirken sich fol­gende Fak­toren auf das Hon­o­rar aus:

  • Die Kosten der Baukon­struk­tion (§ 33, Abs. 1 HOAI)
  • Die Kosten der tech­nis­chen Anla­gen und der tech­nis­chen Aus­rüs­tung (§ 33 Abs. 1, § 53 Abs. 2, HOAI). Damit sind jene Ele­mente der Maschi­nen­tech­nik definiert, die der Zweckbes­tim­mung des Bauw­erks dienen (soweit sie vom Auf­trag­nehmer wed­er fach­lich geplant noch in der Aus­führung fach­lich zu überwachen sind).
  • Kosten für Her­stel­lung, Umbau, Mod­ernisierung, Instand­hal­tung und ‑set­zung und allen Aufwen­dun­gen, die damit zusam­men­hän­gen sind anrechen­bar (§ 4 HOAI). Als Grund­lage wer­den ort­sübliche Preise angenom­men oder die Kosten auf Basis DIN 276–1:2008–12 ermit­telt. Dies trifft im speziellen zu, wenn der Auf­tragge­ber … selb­st Liefer­un­gen oder Leis­tun­gen übern­immt … von anderen Unternehmen oder Liefer­an­ten, die an der Bauaus­führung beteiligt sind, Vergün­s­ti­gun­gen erhält, die nicht üblich sind … Gegen­rech­nung für Liefer­un­gen oder Leis­tun­gen akzep­tiert … Baustoffe, Bauteile, Mate­ri­alien ver­wen­det, die bere­its vorhan­den sind, vorbeschafft wur­den.
  • Nicht anrechen­bar sind Kosten für nicht öffentliche Erschließung, für Leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit Ausstat­tung und mit Kunst­werken, wenn der Auf­trag­nehmer wed­er in Pla­nung, Beschaf­fung, Ein­bau und Aus­führung fach­lich involviert ist.
  • Bausub­stanz, die mitzu­ver­ar­beit­en ist, ist wert­mäßig auf das Objekt bezo­gen zu ermit­teln und schriftlich mit dem Auf­tragge­ber zu vere­in­baren. Sie ist Teil des Objek­tes, das zu pla­nen ist. Damit sind die Kosten angemessen zu berück­sichti­gen.
  • Die jew­eilige Umsatzs­teuer ist kein Teil der anrechen­baren Kosten.

2. Die geltende Honorarzone

Die Hon­o­rar­zo­nen beziehen sich auf den Pla­nungsaufwand bei Gebäu­den. Die Hon­o­rarord­nung ken­nt ver­schiedene Hon­o­rar­zo­nen, die in den §§ 5 und 35 geregelt sind:

  • Objekt und Trag­w­erk­s­pla­nung: 5 Zonen von sehr geringer bis sehr hoher Pla­nungsan­forderung
  • Flächen­pla­nung und Pla­nung der tech­nis­chen Anla­gen: 3 Zonen von geringer bis hoher Pla­nungsan­forderung

Die Hon­o­rar­zo­nen haben bei gerichtlichen Auseinan­der­set­zun­gen hohe Bedeu­tung, da damit eine objek­tive Kosten­er­mit­tlung möglich ist. Die Bew­er­tungsmerk­male, die eine Einord­nung in die Hon­o­rar­zone ermöglicht, sind Grundleis­tun­gen…

… für die Innen­räume:

  • Funk­tions­bere­iche und deren Anzahl
  • Licht­gestal­tung
  • Raumzuord­nung und ‑pro­por­tion
  • Tech­nik
  • Far­ben und Mate­ri­alien
  • Kon­struk­tions-Details

3. Die Leistungsphasen der Honorarordnung

Jedes Bau­vorhaben ist typ­is­cher­weise in ver­schiedene Phasen zu gliedern. Im § 34 nen­nt die HOAI 9 Phasen, die für die Berech­nung des Hon­o­rars tonangebend sind. Die einzel­nen Phasen sind mit %punk­ten zu bew­erten. Zusam­men­gerech­net ergeben diese 100 % des angenomme­nen Architek­ten­hono­rars. Die einzel­nen Phasen und ihre aktuellen %sätze sind (G = Gebäude, I = Innen­räume):

  1. Grund­la­gen­er­mit­tlung: je 2 % (G, I)
  2. Vor­pla­nung: je 7 % (G, I)
  3. Entwurf­s­pla­nung: 15 % (G, I)
  4. Genehmi­gungs­pla­nung: G = 35 % , I = 2 %
  5. Aus­führungs­pla­nung: G = 2 %, I = 30 %
  6. Vor­bere­itung der Ver­gabe: G = 10 %, I = 7 %
  7. Mitwirkung bei der Ver­gabe: G = 4 %, I = 3 %
  8. Objekt- und Bauüberwachung, Doku­men­ta­tion: 32 % (G, I)
  9. Objek­t­be­treu­ung: 2 % (G, I)

Kostenfaktoren, die zusätzlich zum Tragen kommen

In den Bes­tim­mungen der Hon­o­rarord­nung find­en geson­derte Vere­in­barun­gen, die nicht in den Leis­tungs­bildern der einzel­nen Phasen fest­gelegt sind, keine Anwen­dung. Sie wer­den als beson­dere Leis­tun­gen, dem ermit­tel­ten Hon­o­rar zugerech­net und sind geson­dert zu vere­in­baren. Laut § 632 Abs. 2 BGB kön­nen sich die Ver­tragsparteien auf “übliche Vergü­tung” berufen, wenn keine Eini­gung über die Kosten erre­icht wird.

Als Nebenkosten, die in §§ 12, 14 HOAI geregelt sind, gel­ten beispiel­sweise Fahrtkosten, Ver­sand­kosten, Baustellen-Ein­rich­tung, Kom­mu­nika­tions-Kosten, etc. Sie kön­nen das Hon­o­rar beträchtlich erhöhen und bedür­fen ein­er schriftlichen Vere­in­barung.

Zusammenfassung Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure

Die Hon­o­rarverord­nung ermöglicht die Ermit­tlung und Berech­nung eines objek­tiv­en und angemesse­nen Hon­o­rars für den Architek­ten bzw. den Bauin­ge­nieur. Hin­ter­grund und Basis bleibt die ver­tragliche Vere­in­barung zwis­chen Auf­trag­nehmer und Auf­tragge­ber. Solange die Kosten im Rah­men der HOAI 2013 bleiben, beste­ht bei­der­seit­ig kein Hand­lungs­be­darf.

Die rechtliche Grund­lage für die Zusam­me­nar­beit ist im § 650p, Abs. 1 BGB fest­ge­hal­ten. Darin wird der Unternehmer (Auf­trag­nehmer) verpflichtet, alle Leis­tun­gen zu erbrin­gen, die für Pla­nung und Aus­führung eines Bauw­erkes erforder­lich sind, um die vorgegebe­nen Ziele zu erre­ichen.

  • Verfasst am 8. Mai 2020. Die obigen Informationen können veraltet/fehlerhaft sein und stellen keine Beratung dar. Fragen Sie uns für verbindliche Auskünfte hier an:

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    Diplom-Ingenieur (FH)<br>R. Sithamparanathan

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    Doktor-Ingenieur<br>Christoph Ebbing

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